Verwaltungsgerichtshof
13.04.1977
1921/75
GRS wie 2113/71 E 23. Jänner 1973 RS 2
Bei Vorliegen der im Paragraph 17, Absatz 2, 1. Satz WaffG normierten Voraussetzungen hat die Behörde einen Waffenpaß auszustellen und ist in diesem Fall für ein Ermessen kein Raum gegeben. Ein Ermessen für die Ausstellung eines Waffenpasses ist der Behörde nur in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2, 2.Satz WaffG eingeräumt.
ECLI:AT:VWGH:1977:1975001921.X02