Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1139/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1139/77

Entscheidungsdatum

15.03.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Rechtssatz

Die "Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat", ist in jenem Sachbereich, in dem sie ihre Zuständigkeit verloren hat, zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 nicht ermächtigt. In einem solchen Fall ist die Behörde, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist, auch zu Abänderung des Bescheides

nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG ermächtigt (arg ...... oder die sachlich in

Betracht kommende Oberbehörde), es sei denn, es wird eine normative Verschiebung der behördlichen Zuständigkeit bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001139.X01

Im RIS seit

11.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1977001139_19780315X01