Die "Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat", ist in jenem Sachbereich, in dem sie ihre Zuständigkeit verloren hat, zur Erlassung eines Bescheides nach § 68 Abs 3 AVG 1950 nicht ermächtigt. In einem solchen Fall ist die Behörde, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist, auch zu Abänderung des BescheidesDie "Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat", ist in jenem Sachbereich, in dem sie ihre Zuständigkeit verloren hat, zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 nicht ermächtigt. In einem solchen Fall ist die Behörde, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist, auch zu Abänderung des Bescheides
nach § 68 Abs 3 AVG ermächtigt (arg ...... oder die sachlich innach Paragraph 68, Absatz 3, AVG ermächtigt (arg ...... oder die sachlich in
Betracht kommende Oberbehörde), es sei denn, es wird eine normative Verschiebung der behördlichen Zuständigkeit bewirkt.