Der Grundsatz, daß der von einer unzuständigen Behörde erlassene Bescheid nicht nichtig, sondern nur vernichtbar ist, der in § 68 Abs 4 lit a AVG seinen Niederschlag gefunden hat, gilt auch im öffentlichen Dienstrecht.Der Grundsatz, daß der von einer unzuständigen Behörde erlassene Bescheid nicht nichtig, sondern nur vernichtbar ist, der in Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG seinen Niederschlag gefunden hat, gilt auch im öffentlichen Dienstrecht.