Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit welchem dem Einspruch einer Partei gegen den einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Leistungssache der Sozialversicherung abweisenden Bescheid des Versicherungsträgers keine Folge gegeben worden ist, steht die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung dann nicht zu, wenn in dem Einspruchsbescheid nicht über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.