Wenn der Bf weitere Beschwerdepunkte erst nach Ablauf der im § 26 VwGG festgesetzten Beschwerdefrist geltend macht, dann ist der durch das nachträgliche Vorbringen getroffene Teil des angefochtenen Bescheides einer meritorischen Prüfung durch den VwGH auf seine Gesetzmäßigkeit entzogen.Wenn der Bf weitere Beschwerdepunkte erst nach Ablauf der im Paragraph 26, VwGG festgesetzten Beschwerdefrist geltend macht, dann ist der durch das nachträgliche Vorbringen getroffene Teil des angefochtenen Bescheides einer meritorischen Prüfung durch den VwGH auf seine Gesetzmäßigkeit entzogen.