Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0073/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0073/77

Entscheidungsdatum

06.09.1977

Index

Polizeirecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25

Rechtssatz

Die Einmaligkeit einer Verfehlung in dem (hier in Betracht kommenden) Bereich des Fremdenpolizei- oder Paßrechtes kann dann eine im Einklang mit dem Gesetz stehende Abstandnahme von gegen den Fremden gerichteten polizeilichen Maßnahmen rechtfertigen, wenn die Verfehlung bloß geringfügiger Natur und ihrer Art nach so beschaffen ist, daß sie sich nicht als ernsten Bruch der Rechtsordnung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000073.X04

Im RIS seit

15.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1977000073_19770906X04

Rechtssatz für 0762/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0762/80

Entscheidungsdatum

29.10.1980

Index

Polizeirecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0073/77 E 6. September 1977 RS 4

Stammrechtssatz

Die Einmaligkeit einer Verfehlung in dem (hier in Betracht kommenden) Bereich des Fremdenpolizei- oder Paßrechtes kann dann eine im Einklang mit dem Gesetz stehende Abstandnahme von gegen den Fremden gerichteten polizeilichen Maßnahmen rechtfertigen, wenn die Verfehlung bloß geringfügiger Natur und ihrer Art nach so beschaffen ist, daß sie sich nicht als ernsten Bruch der Rechtsordnung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000762.X05

Im RIS seit

07.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1980000762_19801029X05

Rechtssatz für 83/01/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/01/0033

Entscheidungsdatum

23.02.1983

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0073/77 E 6. September 1977 RS 4

Stammrechtssatz

Die Einmaligkeit einer Verfehlung in dem (hier in Betracht kommenden) Bereich des Fremdenpolizei- oder Paßrechtes kann dann eine im Einklang mit dem Gesetz stehende Abstandnahme von gegen den Fremden gerichteten polizeilichen Maßnahmen rechtfertigen, wenn die Verfehlung bloß geringfügiger Natur und ihrer Art nach so beschaffen ist, daß sie sich nicht als ernsten Bruch der Rechtsordnung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983010033.X03

Im RIS seit

19.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1983010033_19830223X03