Verwaltungsgerichtshof
06.09.1977
0073/77
Die Einmaligkeit einer Verfehlung in dem (hier in Betracht kommenden) Bereich des Fremdenpolizei- oder Paßrechtes kann dann eine im Einklang mit dem Gesetz stehende Abstandnahme von gegen den Fremden gerichteten polizeilichen Maßnahmen rechtfertigen, wenn die Verfehlung bloß geringfügiger Natur und ihrer Art nach so beschaffen ist, daß sie sich nicht als ernsten Bruch der Rechtsordnung darstellt.
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000073.X04