Die gem § 89a StVO veranlasste Entfernung eines Gegenstandes stellt die Durchführung einer notstandspolizeilichen Maßnahme (arg: § 89a Abs 2 StVO: ohne weiteres Verfahren) dar, auf die weder die Bestimmungen des AVG noch die des VVG anzuwenden sind. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den im § 89a Abs 7 genannten Kosten nicht um im V. Teil des AVG 1950 geregelte Kosten des Verwaltungsverfahrens handelt.Die gem Paragraph 89 a, StVO veranlasste Entfernung eines Gegenstandes stellt die Durchführung einer notstandspolizeilichen Maßnahme (arg: Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO: ohne weiteres Verfahren) dar, auf die weder die Bestimmungen des AVG noch die des VVG anzuwenden sind. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den im Paragraph 89 a, Absatz 7, genannten Kosten nicht um im römisch fünf. Teil des AVG 1950 geregelte Kosten des Verwaltungsverfahrens handelt.