Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0269/47

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 214 A/1947;

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0269/47

Entscheidungsdatum

20.11.1947

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes allein genügt nicht, um einem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Es ist nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Anrechnung einer Verwaltungsübertretung immer ein Verschulden, und zwar mindestens fahrlässiges Verhalten notwendig. Dies gilt auch für Ungehorsamsdelikte, wozu auch eine Bauführung ohne Baubewilligung gehört. Fehlt ein Verschulden, dann ist eine Bestrafung nicht möglich.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1947:1947000269.X01

Im RIS seit

20.11.1947

Dokumentnummer

JWR_1947000269_19471120X01

Rechtssatz für 2790/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2790/76

Entscheidungsdatum

13.03.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0269/47 E 20. November 1947 VwSlg 214 A/1947; RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes allein genügt nicht, um einem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Es ist nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Anrechnung einer Verwaltungsübertretung immer ein Verschulden, und zwar mindestens fahrlässiges Verhalten notwendig. Dies gilt auch für Ungehorsamsdelikte, wozu auch eine Bauführung ohne Baubewilligung gehört. Fehlt ein Verschulden, dann ist eine Bestrafung nicht möglich.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002790.X06

Im RIS seit

13.03.1978

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1976002790_19780313X06

Rechtssatz für 2172/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2172/76

Entscheidungsdatum

13.06.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1947/11/20 0269/47 1

Stammrechtssatz

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes allein genügt nicht, um einem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Es ist nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Anrechnung einer Verwaltungsübertretung immer ein Verschulden, und zwar mindestens fahrlässiges Verhalten notwendig. Dies gilt auch für Ungehorsamsdelikte, wozu auch eine Bauführung ohne Baubewilligung gehört. Fehlt ein Verschulden, dann ist eine Bestrafung nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002172.X03

Im RIS seit

13.06.1978

Dokumentnummer

JWR_1976002172_19780613X03