Verwaltungsgerichtshof
13.03.1978
2790/76
GRS wie 0269/47 E 20. November 1947 VwSlg 214 A/1947; RS 1
Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes allein genügt nicht, um einem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Es ist nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Anrechnung einer Verwaltungsübertretung immer ein Verschulden, und zwar mindestens fahrlässiges Verhalten notwendig. Dies gilt auch für Ungehorsamsdelikte, wozu auch eine Bauführung ohne Baubewilligung gehört. Fehlt ein Verschulden, dann ist eine Bestrafung nicht möglich.