Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1978

Geschäftszahl

2790/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0269/47 E 20. November 1947 VwSlg 214 A/1947; RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes allein genügt nicht, um einem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Es ist nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Anrechnung einer Verwaltungsübertretung immer ein Verschulden, und zwar mindestens fahrlässiges Verhalten notwendig. Dies gilt auch für Ungehorsamsdelikte, wozu auch eine Bauführung ohne Baubewilligung gehört. Fehlt ein Verschulden, dann ist eine Bestrafung nicht möglich.