Hat der Wohnungsinhaber selbst keinen störenden Lärm erregt (hier Klavierspiel), so kann er nach Art VIII Abs 1 lit a 3.Fall EGVG nur bestraft werden, wenn er es unterlassen hat, den in seiner Wohnung entstandenen Lärm abzustellen, wenn ihm dies möglich gewesen wäre. Diese Möglichkeit muss die Behörde näher begründen.Hat der Wohnungsinhaber selbst keinen störenden Lärm erregt (hier Klavierspiel), so kann er nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3.Fall EGVG nur bestraft werden, wenn er es unterlassen hat, den in seiner Wohnung entstandenen Lärm abzustellen, wenn ihm dies möglich gewesen wäre. Diese Möglichkeit muss die Behörde näher begründen.