Verwaltungsgerichtshof
13.03.1978
2790/76
Hat der Wohnungsinhaber selbst keinen störenden Lärm erregt (hier Klavierspiel), so kann er nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3.Fall EGVG nur bestraft werden, wenn er es unterlassen hat, den in seiner Wohnung entstandenen Lärm abzustellen, wenn ihm dies möglich gewesen wäre. Diese Möglichkeit muss die Behörde näher begründen.