Ein Parkverbot wird durch eine allfällige Aufstellung von Parkverbotstafeln nur verdeutlicht, keineswegs kann die Beseitigung dieser Verbotszeichen eine Derogation der gesetzlichen Verbotsbestimmung, zB des § 23 Abs 1 StVO, bewirken (Hinweis E 8.1.1964, 1617/63).Ein Parkverbot wird durch eine allfällige Aufstellung von Parkverbotstafeln nur verdeutlicht, keineswegs kann die Beseitigung dieser Verbotszeichen eine Derogation der gesetzlichen Verbotsbestimmung, zB des Paragraph 23, Absatz eins, StVO, bewirken (Hinweis E 8.1.1964, 1617/63).