Wenn die einbahnige Nebenfahrbahn einmal zwei Fahrstreifen hatte, kommt nicht § 24 Abs 3 lit d StVO zur Anwendung, sondern - andere Lenker wurden am Vorbeifahren gehindert - nur § 23 Abs 1 StVO.Wenn die einbahnige Nebenfahrbahn einmal zwei Fahrstreifen hatte, kommt nicht Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO zur Anwendung, sondern - andere Lenker wurden am Vorbeifahren gehindert - nur Paragraph 23, Absatz eins, StVO.