Verwaltungsgerichtshof
10.11.1977
2394/76
Wenn die einbahnige Nebenfahrbahn einmal zwei Fahrstreifen hatte, kommt nicht Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO zur Anwendung, sondern - andere Lenker wurden am Vorbeifahren gehindert - nur Paragraph 23, Absatz eins, StVO.