Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0553/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8527 A/1973

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0553/73

Entscheidungsdatum

21.12.1973

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §23 Abs1 impl;
VStG §1 Abs1 impl;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 lita impl;
VwRallg impl;
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Rechtsordnung kennt keinen Anspruch darauf, bei Verletzung einer Gebotsnorm oder Verbotsnorm, die für gesetzwidrig bzw verfassungswidrig gehalten wird, milder behandelt zu werden, als dies beim Nichtvorliegen einer solchen Annahme geboten erscheint. Wer eine solche Übertretung begeht, weil er aus einer irrigen Rechtsansicht meint, auf diesem Wege die Aufhebung einer Gebotsnorm oder Verbotsnorm zu erreichen, nimmt das Risiko auf sich, dafür bestraft zu werden. Umsomehr gilt dies für denjenigen, der nicht nur mit Vorbedacht eine solche Übertretung begeht, sondern darüber hinaus auch noch erklärt,

solche Übertretungen auch weiterhin begehen zu wollen. Wenn die Behörde in einem solchen Falle bei der Strafzumessung einen strengeren Maßstab anlegt, kann darin eine Rechtswidrigkeit selbst dann nicht erblickt werden, wenn eine andere Person dieselbe Verbotsnorm übertreten hat, ihre Bestrafung aber - aus welchen Gründen immer - unterblieben ist (hier: Übertretung des Fahrverbotes mit Motorbooten am Attersee).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000553.X01

Im RIS seit

21.12.1973

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016

Dokumentnummer

JWR_1973000553_19731221X01

Rechtssatz für 2394/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2394/76

Entscheidungsdatum

10.11.1977

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 impl;
VwRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0553/73 E 21. Dezember 1973 VwSlg 8527 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsordnung kennt keinen Anspruch darauf, bei Verletzung einer Gebotsnorm oder Verbotsnorm, die für gesetzwidrig bzw verfassungswidrig gehalten wird, milder behandelt zu werden, als dies beim Nichtvorliegen einer solchen Annahme geboten erscheint. Wer eine solche Übertretung begeht, weil er aus einer irrigen Rechtsansicht meint, auf diesem Wege die Aufhebung einer Gebotsnorm oder Verbotsnorm zu erreichen, nimmt das Risiko auf sich, dafür bestraft zu werden. Umsomehr gilt dies für denjenigen, der nicht nur mit Vorbedacht eine solche Übertretung begeht, sondern darüber hinaus auch noch erklärt,

solche Übertretungen auch weiterhin begehen zu wollen. Wenn die Behörde in einem solchen Falle bei der Strafzumessung einen strengeren Maßstab anlegt, kann darin eine Rechtswidrigkeit selbst dann nicht erblickt werden, wenn eine andere Person dieselbe Verbotsnorm übertreten hat, ihre Bestrafung aber - aus welchen Gründen immer - unterblieben ist (hier: Übertretung des Fahrverbotes mit Motorbooten am Attersee).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Verwaltungsrecht allgemein Spezielle Zuordnung offen VwRallg11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002394.X01

Im RIS seit

10.11.1977

Dokumentnummer

JWR_1976002394_19771110X01