Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1977

Geschäftszahl

2394/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0553/73 E 21. Dezember 1973 VwSlg 8527 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsordnung kennt keinen Anspruch darauf, bei Verletzung einer Gebotsnorm oder Verbotsnorm, die für gesetzwidrig bzw verfassungswidrig gehalten wird, milder behandelt zu werden, als dies beim Nichtvorliegen einer solchen Annahme geboten erscheint. Wer eine solche Übertretung begeht, weil er aus einer irrigen Rechtsansicht meint, auf diesem Wege die Aufhebung einer Gebotsnorm oder Verbotsnorm zu erreichen, nimmt das Risiko auf sich, dafür bestraft zu werden. Umsomehr gilt dies für denjenigen, der nicht nur mit Vorbedacht eine solche Übertretung begeht, sondern darüber hinaus auch noch erklärt,

solche Übertretungen auch weiterhin begehen zu wollen. Wenn die Behörde in einem solchen Falle bei der Strafzumessung einen strengeren Maßstab anlegt, kann darin eine Rechtswidrigkeit selbst dann nicht erblickt werden, wenn eine andere Person dieselbe Verbotsnorm übertreten hat, ihre Bestrafung aber - aus welchen Gründen immer - unterblieben ist (hier: Übertretung des Fahrverbotes mit Motorbooten am Attersee).