Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2156/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2156/76

Entscheidungsdatum

10.03.1977

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2158/76 E 10. März 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Entscheidung über einen nach Paragraph 2, Absatz eins, Landesbeamtengesetz in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 gestellten Antrag genügt die bloße Bezugnahme auf die Bewertung des Dienstpostens im Normalstellenplan nicht, vielmehr ist die höchste Belastung eines Beamten der betreffenden Dienstklasse in Hinsicht auf die Verantwortung und in Zeit- und mengenmäßiger Hinsicht und die konkrete Belastung des Beschwerdeführers zu prüfen und festzustellen und sind beide Werte einander gegenüberzustellen. Wenn einem formlosen Schreiben einer Behörde die Absicht, mit bindender Wirkung einen Antrag abzuweisen, zu entnehmen ist, ist darin ein Bescheid zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002156.X01

Im RIS seit

05.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1976002156_19770310X01

Rechtssatz für 2157/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2157/76

Entscheidungsdatum

10.03.1977

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2158/76 E 10. März 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Entscheidung über einen nach Paragraph 2, Absatz eins, Landesbeamtengesetz in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 gestellten Antrag genügt die bloße Bezugnahme auf die Bewertung des Dienstpostens im Normalstellenplan nicht, vielmehr ist die höchste Belastung eines Beamten der betreffenden Dienstklasse in Hinsicht auf die Verantwortung und in Zeit- und mengenmäßiger Hinsicht und die konkrete Belastung des Beschwerdeführers zu prüfen und festzustellen und sind beide Werte einander gegenüberzustellen. Wenn einem formlosen Schreiben einer Behörde die Absicht, mit bindender Wirkung einen Antrag abzuweisen, zu entnehmen ist, ist darin ein Bescheid zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002157.X01

Im RIS seit

05.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1976002157_19770310X01

Rechtssatz für 2158/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2158/76

Entscheidungsdatum

10.03.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Zur Entscheidung über einen nach Paragraph 2, Absatz eins, Landesbeamtengesetz in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 gestellten Antrag genügt die bloße Bezugnahme auf die Bewertung des Dienstpostens im Normalstellenplan nicht, vielmehr ist die höchste Belastung eines Beamten der betreffenden Dienstklasse in Hinsicht auf die Verantwortung und in Zeit- und mengenmäßiger Hinsicht und die konkrete Belastung des Beschwerdeführers zu prüfen und festzustellen und sind beide Werte einander gegenüberzustellen. Wenn einem formlosen Schreiben einer Behörde die Absicht, mit bindender Wirkung einen Antrag abzuweisen, zu entnehmen ist, ist darin ein Bescheid zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002158.X01

Im RIS seit

05.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1976002158_19770310X01