§ 198 Abs 5 GewO 1973 bietet keine Deckung für einen bescheidmäßigen Ausspruch, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde erst bei Unterbleiben von baulichen Schallschutzvorkehrungen in Wirksamkeit zu treten hat.Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 bietet keine Deckung für einen bescheidmäßigen Ausspruch, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde erst bei Unterbleiben von baulichen Schallschutzvorkehrungen in Wirksamkeit zu treten hat.