Als unmittelbarer Täter für die Sorgepflicht nach § 103 Abs 1 KFG 1967 kommt nur der Zulassungsbesitzer des Kfz und, wenn es sich bei diesem um eine Gesellschaft handelt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ in Betracht.Als unmittelbarer Täter für die Sorgepflicht nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 kommt nur der Zulassungsbesitzer des Kfz und, wenn es sich bei diesem um eine Gesellschaft handelt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ in Betracht.