Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1977

Geschäftszahl

1793/76

Rechtssatz

Als unmittelbarer Täter für die Sorgepflicht nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 kommt nur der Zulassungsbesitzer des Kfz und, wenn es sich bei diesem um eine Gesellschaft handelt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ in Betracht.