Besteht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO keine Verständigungspflicht (Sachschaden), dann kann in dem Umstand, daß der Lenker vor einem für ihn nicht voraussehbaren Eintreffen der Gendarmerie Alkohol zu sich genommen hat kein Verstoß gegen die Vorschriften des § 4 Abs 1 lit c StVO erblickt werden.Besteht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO keine Verständigungspflicht (Sachschaden), dann kann in dem Umstand, daß der Lenker vor einem für ihn nicht voraussehbaren Eintreffen der Gendarmerie Alkohol zu sich genommen hat kein Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO erblickt werden.