Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Geschäftszahl

0307/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0775/66 E 13. November 1967 VwSlg 7219 A/1967 RS 3

Stammrechtssatz

Besteht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO keine Verständigungspflicht (Sachschaden), dann kann in dem Umstand, daß der Lenker vor einem für ihn nicht voraussehbaren Eintreffen der Gendarmerie Alkohol zu sich genommen hat kein Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO erblickt werden.