Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, sind keine Straßen mit öffentlichen Verkehr. (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 1 der StVO 22 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des NR IX GP)Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, sind keine Straßen mit öffentlichen Verkehr. (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph eins, der StVO 22 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des NR römisch neun GP)