Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1977

Geschäftszahl

0227/76

Rechtssatz

Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, sind keine Straßen mit öffentlichen Verkehr. (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph eins, der StVO 22 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des NR römisch neun GP)