Zum Tatbestandsmerkmal "mit besonderer Rücksichtslosigkeit" ist erforderlich, dass zur Verletzung einer bestimmten Verkehrsvorschrift (hier § 16 Abs 1 lit a StVO) noch ein anderes Sachverhaltselement hinzutreten muss (hier: Bfr hat trotz Gegenverkehrs mit hoher Geschwindigkeit die andere Fahrbahnhälfte zur Gänze befahren und dadurch den Entgegenkommenden auf das Bankett genötigt).Zum Tatbestandsmerkmal "mit besonderer Rücksichtslosigkeit" ist erforderlich, dass zur Verletzung einer bestimmten Verkehrsvorschrift (hier Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO) noch ein anderes Sachverhaltselement hinzutreten muss (hier: Bfr hat trotz Gegenverkehrs mit hoher Geschwindigkeit die andere Fahrbahnhälfte zur Gänze befahren und dadurch den Entgegenkommenden auf das Bankett genötigt).