Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1665/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9046 A/1976

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1665/75

Entscheidungsdatum

28.04.1976

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Voraussetzungen zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 sind jedenfalls nur dann gegeben, wenn das Strafgericht eine Vorschrift angewendet hat, welche die Handlung, deretwegen die Verurteilung erfolgte, mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht. Dies ergibt sich nicht aus dem Grundsatz "unlea poena sine lege" sondern aus dem Gesetzeswortlaut, demzufolge die gerichtliche Verurteilung "wegen einer vorsätzlichen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung" erfolgt sein muß. Die Gewerbebehörde wird durch den ersten Satzteil des Paragraph 13, Absatz eins, nicht ermächtigt, die Handlung deretwegen der Gewerbeinhaber verurteilt wurde, unabhängig von der Strafdrohung, die in der vom Strafgericht angewendeten Norm enthalten ist, daraufhin zu prüfen, ob sie nach einer anderen Vorschrift mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001665.X02

Im RIS seit

26.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001665_19760428X02