Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0394/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0394/75

Entscheidungsdatum

07.10.1975

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1;

Rechtssatz

Gibt das Verhalten einer Person, die eine Waffenbesitzkarte hat, zu Zweifel an dem Vorhandensein ihrer Verlässlichkeit Anlass, so muss die Behörde mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte vorgehen (hier: Der Inhaber der Waffenbesitzkarte pflegte Umgang mit übel beleumdeten Personen aus dem Zuhälter- und Dirnenmilieu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000394.X02

Im RIS seit

20.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1975000394_19751007X02

Rechtssatz für 0510/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0510/75

Entscheidungsdatum

17.02.1976

Index

Polizeirecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0394/75 E 7. Oktober 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Gibt das Verhalten einer Person, die eine Waffenbesitzkarte hat, zu Zweifel an dem Vorhandensein ihrer Verlässlichkeit Anlass, so muss die Behörde mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte vorgehen (hier: Der Inhaber der Waffenbesitzkarte pflegte Umgang mit übel beleumdeten Personen aus dem Zuhälter- und Dirnenmilieu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000510.X03

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Dokumentnummer

JWR_1975000510_19760217X03

Rechtssatz für 1643/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1643/79

Entscheidungsdatum

18.09.1979

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0394/75 E 7. Oktober 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Gibt das Verhalten einer Person, die eine Waffenbesitzkarte hat, zu Zweifel an dem Vorhandensein ihrer Verlässlichkeit Anlass, so muss die Behörde mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte vorgehen (hier: Der Inhaber der Waffenbesitzkarte pflegte Umgang mit übel beleumdeten Personen aus dem Zuhälter- und Dirnenmilieu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001643.X05

Im RIS seit

21.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1979001643_19790918X05

Rechtssatz für 82/01/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/01/0104

Entscheidungsdatum

02.06.1982

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0394/75 E 7. Oktober 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Gibt das Verhalten einer Person, die eine Waffenbesitzkarte hat, zu Zweifel an dem Vorhandensein ihrer Verlässlichkeit Anlass, so muss die Behörde mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte vorgehen (hier: Der Inhaber der Waffenbesitzkarte pflegte Umgang mit übel beleumdeten Personen aus dem Zuhälter- und Dirnenmilieu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982010104.X01

Im RIS seit

06.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1982010104_19820602X01