Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1982

Geschäftszahl

82/01/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0394/75 E 7. Oktober 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Gibt das Verhalten einer Person, die eine Waffenbesitzkarte hat, zu Zweifel an dem Vorhandensein ihrer Verlässlichkeit Anlass, so muss die Behörde mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte vorgehen (hier: Der Inhaber der Waffenbesitzkarte pflegte Umgang mit übel beleumdeten Personen aus dem Zuhälter- und Dirnenmilieu).