Verwaltungsgerichtshof
17.02.1976
0510/75
GRS wie 0394/75 E 7. Oktober 1975 RS 2
Gibt das Verhalten einer Person, die eine Waffenbesitzkarte hat, zu Zweifel an dem Vorhandensein ihrer Verlässlichkeit Anlass, so muss die Behörde mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte vorgehen (hier: Der Inhaber der Waffenbesitzkarte pflegte Umgang mit übel beleumdeten Personen aus dem Zuhälter- und Dirnenmilieu).
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000510.X03