Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1976

Geschäftszahl

0510/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0394/75 E 7. Oktober 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Gibt das Verhalten einer Person, die eine Waffenbesitzkarte hat, zu Zweifel an dem Vorhandensein ihrer Verlässlichkeit Anlass, so muss die Behörde mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte vorgehen (hier: Der Inhaber der Waffenbesitzkarte pflegte Umgang mit übel beleumdeten Personen aus dem Zuhälter- und Dirnenmilieu).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000510.X03