Das Wesen der außerordentlichen Versorgungsgenüsse besteht darin, dass sie nicht auf einem Rechtsanspruch beruhen, sondern ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches aus Commiserations- (Billigkeits-) Gründen verliehen werden. Das schließt nicht aus, dass bei der Verleihung solcher Versorgungsgenüsse nach Richtlinien vorgegangen wird (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).