Ausführungen zur Frage, in welcher Weise einer Verfolgungshandlung (hier: Strafverfügung) zu entnehmen sein muß, welche Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde. (Im vorliegenden Fall war bei Erlassung einer Strafverfügung in einem bestimmten Verhalten eine Übertretung des Art VIII Abs 1 lit a dritter Fall EGVG erblickt worden. Die Strafverfügung konnte nicht als Verfolgungshandlung im Hinblick auf die Unterstellung des gleichen Verhaltens unter Art VIII Abs 1 lit b EGVG angesehen werden.)Ausführungen zur Frage, in welcher Weise einer Verfolgungshandlung (hier: Strafverfügung) zu entnehmen sein muß, welche Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde. (Im vorliegenden Fall war bei Erlassung einer Strafverfügung in einem bestimmten Verhalten eine Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall EGVG erblickt worden. Die Strafverfügung konnte nicht als Verfolgungshandlung im Hinblick auf die Unterstellung des gleichen Verhaltens unter Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG angesehen werden.)