Wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der im § 26 Abs 1 lit a VwGG genannten Beschwerdefrist von 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides gestellt wurde, so ist er gemäß § 26 Abs 3 VwGG idF BGBl 569/73 rechtzeitig erhoben.Wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der im Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, VwGG genannten Beschwerdefrist von 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides gestellt wurde, so ist er gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG in der Fassung BGBl 569/73 rechtzeitig erhoben.