Verwaltungsgerichtshof
18.03.1975
2099/74
Wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der im Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, VwGG genannten Beschwerdefrist von 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides gestellt wurde, so ist er gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG in der Fassung BGBl 569/73 rechtzeitig erhoben.