Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8268 A/1972
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
0370/72
Entscheidungsdatum
06.07.1972
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §3;
Beachte
Besprechung in:
ÖJZ 1974/9, von Dr. Helfgott;
ÖJZ 1973/13, Ensembleschutz und Teilunterstellung im geltenden
Denkmalschutz von Dr. Roessler;
Rechtssatz
Das geltende DSchG sieht nicht die Möglichkeit vor, das öffentliche Interesse an der Erhaltung ganzer Gebäudegruppen festzustellen. Bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines einzelnen Hauses kann aber auch dessen Umgebung (Ensemblewirkung) angemessen berücksichtigt werden. § 1 Abs 1 zweiter Satz DSchG ist nicht unmittelbar auf Häuser und andere Bauwerke anwendbar.Das geltende DSchG sieht nicht die Möglichkeit vor, das öffentliche Interesse an der Erhaltung ganzer Gebäudegruppen festzustellen. Bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines einzelnen Hauses kann aber auch dessen Umgebung (Ensemblewirkung) angemessen berücksichtigt werden. Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DSchG ist nicht unmittelbar auf Häuser und andere Bauwerke anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000370.X04
Im RIS seit
10.10.2002
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2008
Dokumentnummer
JWR_1972000370_19720706X04