Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1972

Geschäftszahl

0370/72

Rechtssatz

Das geltende DSchG sieht nicht die Möglichkeit vor, das öffentliche Interesse an der Erhaltung ganzer Gebäudegruppen festzustellen. Bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines einzelnen Hauses kann aber auch dessen Umgebung (Ensemblewirkung) angemessen berücksichtigt werden. Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DSchG ist nicht unmittelbar auf Häuser und andere Bauwerke anwendbar.

Beachte

Besprechung in:

ÖJZ 1974/9, von Dr. Helfgott;

ÖJZ 1973/13, Ensembleschutz und Teilunterstellung im geltenden Denkmalschutz von Dr. Roessler;