Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
82/03/0300
Entscheidungsdatum
14.09.1983
Index
L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
Norm
JagdG Krnt 1961 §77 impl;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §77;
JagdRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1407/74 E 2. Dezember 1974 VwSlg 8736 A/1974 RS 1
(nur zur behaupteten Befangenheit eines Jagdsachverständigen)
Stammrechtssatz
Es kann dem § 77 Kärntner JagdG nicht entnommen werden, daß ein Landesjägermeister-Stellvertreter von Gesetzes wegen dem Landesjagdbeirat angehören müsse. Abgesehen davon würde die Mitgliedschaft beim Landesjagdbeirat die Beiziehung des betreffenden Mitgliedes als Sachverständigen in Jagdsachen nur dann ausschließen, wenn der Sachverständige im konkreten Fall an der Stellungnahme des Landesjagdbeirates mitgewirkt hätte oder hinreichende Gründe vorhanden wären, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Es kann dem Paragraph 77, Kärntner JagdG nicht entnommen werden, daß ein Landesjägermeister-Stellvertreter von Gesetzes wegen dem Landesjagdbeirat angehören müsse. Abgesehen davon würde die Mitgliedschaft beim Landesjagdbeirat die Beiziehung des betreffenden Mitgliedes als Sachverständigen in Jagdsachen nur dann ausschließen, wenn der Sachverständige im konkreten Fall an der Stellungnahme des Landesjagdbeirates mitgewirkt hätte oder hinreichende Gründe vorhanden wären, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030300.X01
Dokumentnummer
JWR_1982030300_19830914X01