Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1974

Geschäftszahl

1407/74

Rechtssatz

Es kann dem Paragraph 77, Kärntner JagdG nicht entnommen werden, daß ein Landesjägermeister-Stellvertreter von Gesetzes wegen dem Landesjagdbeirat angehören müsse. Abgesehen davon würde die Mitgliedschaft beim Landesjagdbeirat die Beiziehung des betreffenden Mitgliedes als Sachverständigen in Jagdsachen nur dann ausschließen, wenn der Sachverständige im konkreten Fall an der Stellungnahme des Landesjagdbeirates mitgewirkt hätte oder hinreichende Gründe vorhanden wären, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.