Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1975

Geschäftszahl

1687/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1407/74 E 2. Dezember 1974 VwSlg 8736 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Es kann dem Paragraph 77, Kärntner JagdG nicht entnommen werden, daß ein Landesjägermeister-Stellvertreter von Gesetzes wegen dem Landesjagdbeirat angehören müsse. Abgesehen davon würde die Mitgliedschaft beim Landesjagdbeirat die Beiziehung des betreffenden Mitgliedes als Sachverständigen in Jagdsachen nur dann ausschließen, wenn der Sachverständige im konkreten Fall an der Stellungnahme des Landesjagdbeirates mitgewirkt hätte oder hinreichende Gründe vorhanden wären, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.