Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1990/65

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7022 A/1966

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1990/65

Entscheidungsdatum

04.11.1966

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita
VwGG §13 Z1
VwRallg

Beachte


Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1319/61 E 21.11.1962 RS 1;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001990.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1965001990_19661104X01

Rechtssatz für 1840/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1840/65

Entscheidungsdatum

16.12.1966

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001840.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1965001840_19661216X01

Rechtssatz für 0715/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0715/72

Entscheidungsdatum

26.09.1972

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 lita
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000715.X01

Im RIS seit

06.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1972000715_19720926X01

Rechtssatz für 0075/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0075/72

Entscheidungsdatum

11.09.1973

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita
VwGG §13 Z1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000075.X01

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1972000075_19730911X01

Rechtssatz für 1169/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1169/73

Entscheidungsdatum

09.10.1973

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001169.X01

Im RIS seit

10.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1973001169_19731009X01

Rechtssatz für 1434/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1434/74

Entscheidungsdatum

29.04.1975

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001434.X01

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1974001434_19750429X01

Rechtssatz für 1829/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1829/74

Entscheidungsdatum

23.09.1975

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2 implizit
FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001829.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1974001829_19750923X02

Rechtssatz für 3036/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3036/78

Entscheidungsdatum

13.02.1979

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003036.X01

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1978003036_19790213X01

Rechtssatz für 0974/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0974/78

Entscheidungsdatum

22.05.1979

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 lita
FPG 1954 §3 Abs2 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000974.X01

Im RIS seit

07.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1978000974_19790522X01

Rechtssatz für 1794/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1794/78

Entscheidungsdatum

22.05.1979

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001794.X01

Im RIS seit

27.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1978001794_19790522X01

Rechtssatz für 1933/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1933/77

Entscheidungsdatum

12.06.1979

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs2 lita
FPG 1954 §3 Abs2 litg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001933.X01

Im RIS seit

30.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1977001933_19790612X01

Rechtssatz für 0747/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0747/80

Entscheidungsdatum

09.04.1980

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000747.X01

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1980000747_19800409X01

Rechtssatz für 1127/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1127/80

Entscheidungsdatum

10.09.1980

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001127.X01

Im RIS seit

06.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1980001127_19800910X01

Rechtssatz für 0780/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0780/80

Entscheidungsdatum

15.10.1980

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita
FPG 1954 §3 Abs2 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000780.X01

Im RIS seit

27.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1980000780_19801015X01

Rechtssatz für 85/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/01/0067

Entscheidungsdatum

28.03.1985

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985010067.X02

Im RIS seit

01.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1985010067_19850328X02