Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0750/74
Entscheidungsdatum
25.02.1975
Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
Norm
GdG Vlbg 1965 §79 Abs6 Satz2;
Beachte
Siehe:
0001/76 E 23. Mai 1978
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0310/71 E 28. Oktober 1971 VwSlg 8095 A/1971 RS 1
Stammrechtssatz
Hat eine Gemeindeaufsichtsbehörde den Bescheid eines Gemeinderates wegen Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers aufgehoben und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen, dann ist auch der VwGH, wenn er im Verfahren nach Art 132 B-VG anstelle des seine Entscheidungspflicht verletzenden Gemeinderates den Ersatzbescheid zu erlassen hat, an die Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde gebunden, sofern sich nicht die Sachlage oder die Rechtslage seit Erlassung des aufhebenden Vorstellungsbescheides geändert hat (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69).Hat eine Gemeindeaufsichtsbehörde den Bescheid eines Gemeinderates wegen Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers aufgehoben und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen, dann ist auch der VwGH, wenn er im Verfahren nach Artikel 132, B-VG anstelle des seine Entscheidungspflicht verletzenden Gemeinderates den Ersatzbescheid zu erlassen hat, an die Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde gebunden, sofern sich nicht die Sachlage oder die Rechtslage seit Erlassung des aufhebenden Vorstellungsbescheides geändert hat (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000750.X01
Im RIS seit
25.02.1975
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
JWR_1974000750_19750225X01