Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1976

Geschäftszahl

1346/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0310/71 E 28. Oktober 1971 VwSlg 8095 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Hat eine Gemeindeaufsichtsbehörde den Bescheid eines Gemeinderates wegen Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers aufgehoben und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen, dann ist auch der VwGH, wenn er im Verfahren nach Artikel 132, B-VG anstelle des seine Entscheidungspflicht verletzenden Gemeinderates den Ersatzbescheid zu erlassen hat, an die Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde gebunden, sofern sich nicht die Sachlage oder die Rechtslage seit Erlassung des aufhebenden Vorstellungsbescheides geändert hat (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69).