Da der VwGH im Erkenntnis vom 18. Dezember 1975, Zl. 0020/74, ausgesprochen hat, daß die Entsendung eines Professors in eine Studienkommission gemäß § 7 StudGes mittels Bescheid zu erfolgen habe, besteht kein rechtliches Interesse des Entsendeten, einen Feststellungsbescheid darüber zu erhalten, ob die Annahme der Entsendung zu den gesetzlichen Dienstpflichten desselben gehöre. Ein vor dem VwGH angefochtener diesbezüglicher Bescheid ist daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Da der VwGH im Erkenntnis vom 18. Dezember 1975, Zl. 0020/74, ausgesprochen hat, daß die Entsendung eines Professors in eine Studienkommission gemäß Paragraph 7, StudGes mittels Bescheid zu erfolgen habe, besteht kein rechtliches Interesse des Entsendeten, einen Feststellungsbescheid darüber zu erhalten, ob die Annahme der Entsendung zu den gesetzlichen Dienstpflichten desselben gehöre. Ein vor dem VwGH angefochtener diesbezüglicher Bescheid ist daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.