Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0544/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4949 F/1976

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0544/74

Entscheidungsdatum

25.02.1976

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §9;

Rechtssatz

Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gem Paragraph 9, GebG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenschuld ist unzulässig, wenn es sich um einen Zweifelsfall handelt, der weder in Literatur noch in der Rechtsprechung eine Erörterung erfahren hat. Dies selbst dann, wenn Gebührenschuldner eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung ausgebildete Person ist, der Gesetzeserkenntnis zugemutet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974000544.X04

Im RIS seit

25.02.1976

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Dokumentnummer

JWR_1974000544_19760225X04

Rechtssatz für 0288/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5051 F/1976

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

0288/75

Entscheidungsdatum

01.12.1976

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0544/74 E 25. Februar 1976 VwSlg 4949 F/1976 RS 4

Stammrechtssatz

Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gem Paragraph 9, GebG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenschuld ist unzulässig, wenn es sich um einen Zweifelsfall handelt, der weder in Literatur noch in der Rechtsprechung eine Erörterung erfahren hat. Dies selbst dann, wenn Gebührenschuldner eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung ausgebildete Person ist, der Gesetzeserkenntnis zugemutet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000288.X07

Im RIS seit

01.12.1976

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1975000288_19761201X07