Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 5051 F/1976
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
0288/75
Entscheidungsdatum
01.12.1976
Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0544/74 E 25. Februar 1976 VwSlg 4949 F/1976 RS 4
Stammrechtssatz
Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gem § 9 GebG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenschuld ist unzulässig, wenn es sich um einen Zweifelsfall handelt, der weder in Literatur noch in der Rechtsprechung eine Erörterung erfahren hat. Dies selbst dann, wenn Gebührenschuldner eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung ausgebildete Person ist, der Gesetzeserkenntnis zugemutet werden kann.Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gem Paragraph 9, GebG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenschuld ist unzulässig, wenn es sich um einen Zweifelsfall handelt, der weder in Literatur noch in der Rechtsprechung eine Erörterung erfahren hat. Dies selbst dann, wenn Gebührenschuldner eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung ausgebildete Person ist, der Gesetzeserkenntnis zugemutet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000288.X07
Im RIS seit
01.12.1976
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
JWR_1975000288_19761201X07