Verwaltungsgerichtshof
01.12.1976
0288/75
GRS wie 0544/74 E 25. Februar 1976 VwSlg 4949 F/1976 RS 4
Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gem Paragraph 9, GebG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenschuld ist unzulässig, wenn es sich um einen Zweifelsfall handelt, der weder in Literatur noch in der Rechtsprechung eine Erörterung erfahren hat. Dies selbst dann, wenn Gebührenschuldner eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung ausgebildete Person ist, der Gesetzeserkenntnis zugemutet werden kann.