Werden von einer Partei gegen eine Enteignung noch vor der Enteignungsverhandlung schriftliche Einwendungen erhoben, so ist eine Präklusion nach § 42 AVG jedenfalls ausgeschlossen.Werden von einer Partei gegen eine Enteignung noch vor der Enteignungsverhandlung schriftliche Einwendungen erhoben, so ist eine Präklusion nach Paragraph 42, AVG jedenfalls ausgeschlossen.