Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0429/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8498 A/1973

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0429/73

Entscheidungsdatum

16.11.1973

Index

19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

ABGB §364;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §71;
MRK Art2;
MRK Art5;
MRK Art8;
MRKZP 01te Art1;
MRKZP 04te Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0430/73-0493/73 E 16. November 1973

Rechtssatz

Angesichts der in den Paragraphen 68, Absatz eins und 71 des Luftfahrtgesetzes ausgeprägten Gestaltung der Bewilligungserfordernisse für eine Flughafenerweiterung ist kein Raum für die Annahme, dass jeder einzelne vom Vorhaben in seinem Lebensbereich Betroffene durch die rechtliche Ordnung unmittelbar zur Mitsprache berufen werde und daher durch die Bewilligungserteilung in seinen Rechten verletzt werden könne. Die Wahrnehmung aller öffentlichen Interessen ist der Behörde überantwortet. Dass die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung, besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes also nicht von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden können, ergibt sich demnach aus dem Luftfahrtgesetz. Auch eine Berufung auf Paragraph 364, ABGB und Artikel 2, 5 und 8 MRK und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolles und Artikel 2, des vierten Zusatzprotokolles kann eine Parteistellung nicht begründen, da das Luftfahrtgesetz durch diese Bestimmungen keine Abänderungen hinsichtlich der Parteistellung erfahren hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000429.X01

Im RIS seit

16.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1973000429_19731116X01

Rechtssatz für 0135/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8608 A/1974

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0135/74

Entscheidungsdatum

26.04.1974

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §71;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0429/73 E 16. November 1973 VwSlg 8498 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Angesichts der in den Paragraphen 68, Absatz eins und 71 des Luftfahrtgesetzes ausgeprägten Gestaltung der Bewilligungserfordernisse für eine Flughafenerweiterung ist kein Raum für die Annahme, dass jeder einzelne vom Vorhaben in seinem Lebensbereich Betroffene durch die rechtliche Ordnung unmittelbar zur Mitsprache berufen werde und daher durch die Bewilligungserteilung in seinen Rechten verletzt werden könne. Die Wahrnehmung aller öffentlichen Interessen ist der Behörde überantwortet. Dass die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung, besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes also nicht von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden können, ergibt sich demnach aus dem Luftfahrtgesetz. Auch eine Berufung auf Paragraph 364, ABGB und Artikel 2, 5 und 8 MRK und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolles und Artikel 2, des vierten Zusatzprotokolles kann eine Parteistellung nicht begründen, da das Luftfahrtgesetz durch diese Bestimmungen keine Abänderungen hinsichtlich der Parteistellung erfahren hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000135.X02

Im RIS seit

18.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_1974000135_19740426X02

Rechtssatz für 1310/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1310/74

Entscheidungsdatum

11.04.1975

Index

Öff Verkehr - Luftfahrt
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §71
LuftfahrtG 1958 §85

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0429/73 E 16. November 1973 VwSlg 8498 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Angesichts der in den Paragraphen 68, Absatz eins und 71 des Luftfahrtgesetzes ausgeprägten Gestaltung der Bewilligungserfordernisse für eine Flughafenerweiterung ist kein Raum für die Annahme, dass jeder einzelne vom Vorhaben in seinem Lebensbereich Betroffene durch die rechtliche Ordnung unmittelbar zur Mitsprache berufen werde und daher durch die Bewilligungserteilung in seinen Rechten verletzt werden könne. Die Wahrnehmung aller öffentlichen Interessen ist der Behörde überantwortet. Dass die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung, besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes also nicht von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden können, ergibt sich demnach aus dem Luftfahrtgesetz. Auch eine Berufung auf Paragraph 364, ABGB und Artikel 2, 5 und 8 MRK und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolles und Artikel 2, des vierten Zusatzprotokolles kann eine Parteistellung nicht begründen, da das Luftfahrtgesetz durch diese Bestimmungen keine Abänderungen hinsichtlich der Parteistellung erfahren hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001310.X04

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_1974001310_19750411X04

Rechtssatz für 84/03/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

84/03/0105

Entscheidungsdatum

22.12.1987

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §71;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0429/73 E 16. November 1973 VwSlg 8498 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Angesichts der in den Paragraphen 68, Absatz eins und 71 des Luftfahrtgesetzes ausgeprägten Gestaltung der Bewilligungserfordernisse für eine Flughafenerweiterung ist kein Raum für die Annahme, dass jeder einzelne vom Vorhaben in seinem Lebensbereich Betroffene durch die rechtliche Ordnung unmittelbar zur Mitsprache berufen werde und daher durch die Bewilligungserteilung in seinen Rechten verletzt werden könne. Die Wahrnehmung aller öffentlichen Interessen ist der Behörde überantwortet. Dass die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung, besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes also nicht von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden können, ergibt sich demnach aus dem Luftfahrtgesetz. Auch eine Berufung auf Paragraph 364, ABGB und Artikel 2, 5 und 8 MRK und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolles und Artikel 2, des vierten Zusatzprotokolles kann eine Parteistellung nicht begründen, da das Luftfahrtgesetz durch diese Bestimmungen keine Abänderungen hinsichtlich der Parteistellung erfahren hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984030105.X05

Im RIS seit

02.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1984030105_19871222X05