Verwaltungsgerichtshof
26.04.1974
0135/74
GRS wie 0429/73 E 16. November 1973 VwSlg 8498 A/1973 RS 1
Angesichts der in den Paragraphen 68, Absatz eins und 71 des Luftfahrtgesetzes ausgeprägten Gestaltung der Bewilligungserfordernisse für eine Flughafenerweiterung ist kein Raum für die Annahme, dass jeder einzelne vom Vorhaben in seinem Lebensbereich Betroffene durch die rechtliche Ordnung unmittelbar zur Mitsprache berufen werde und daher durch die Bewilligungserteilung in seinen Rechten verletzt werden könne. Die Wahrnehmung aller öffentlichen Interessen ist der Behörde überantwortet. Dass die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung, besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes also nicht von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden können, ergibt sich demnach aus dem Luftfahrtgesetz. Auch eine Berufung auf Paragraph 364, ABGB und Artikel 2, 5 und 8 MRK und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolles und Artikel 2, des vierten Zusatzprotokolles kann eine Parteistellung nicht begründen, da das Luftfahrtgesetz durch diese Bestimmungen keine Abänderungen hinsichtlich der Parteistellung erfahren hat.