Der Zulassungsbesitzer genügt nicht der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG, wenn er einen Verantwortlichen nennt, der den Lenker bestimmen konnte und über diesen Auskunft geben kann. Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt allein dem Zulassungsbesitzer.Der Zulassungsbesitzer genügt nicht der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, wenn er einen Verantwortlichen nennt, der den Lenker bestimmen konnte und über diesen Auskunft geben kann. Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt allein dem Zulassungsbesitzer.