Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1974

Geschäftszahl

1951/73

Rechtssatz

Der Zulassungsbesitzer genügt nicht der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, wenn er einen Verantwortlichen nennt, der den Lenker bestimmen konnte und über diesen Auskunft geben kann. Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt allein dem Zulassungsbesitzer.