Verwaltungsgerichtshof
09.10.1974
1951/73
Der Zulassungsbesitzer genügt nicht der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, wenn er einen Verantwortlichen nennt, der den Lenker bestimmen konnte und über diesen Auskunft geben kann. Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt allein dem Zulassungsbesitzer.